Statuten Quartierverein Schachen, 6030 Ebikon
A. Name, Grenzen, Zweck
Artikel 1
Der Quartierverein Schachen, Ebikon, ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff des ZGB.
Artikel 2
Der Quartierverein Schachen umfasst die Gebiete gemäss beigelegtem Situationsplan 1 : 10 000.
Artikel 3
Der Quartierverein Schachen bezweckt bei politischer und konfessioneller Unabhängigkeit:
a) die Wahrung der Quartierinteressen, insbesondere bei baulichen, verkehrstechnischen oder gewerblichen Fragen
b) die Förderung eines guten Quartiergeistes durch die Organisation von kulturellen oder geselligen Anlässen
B. Mitgliedschaft
Artikel 4
Mitglieder des Quartiervereins können sein:
a) Quartierbewohner ab 16 Jahren
b) wer im Quartier Grundeigentum besitzt oder ein Geschäft führt
c) wer mit dem Quartier auf andere Weise verbunden ist (z.B. Ehemalige)
Artikel 5
Der Vorstand entscheidet grundsätzlich über die Aufnahme eines Mitgliedes. Bei einer Nichtaufnahme durch den Vorstand besteht eine Rekursmöglichkeit an die Generalversammlung. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme eines Mitgliedes.
Artikel 6
Die Generalversammlung setzt den Jahresbeitrag fest für Einzelmitglieder, juristische Personen und Familien. Vorstandsmitglieder und deren Familien sind von der Beitragspflicht befreit.
Artikel 7
Der Vorstand kann an der Generalversammlung Mitglieder mit ausserordentlichen Verdiensten besonders ehren.
Artikel 8
Wer gegen die Interessen des Quartiervereins verstösst, kann durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden. Die Angabe des Grundes ist nicht erforderlich. Wenn zwei aufeinanderfolgende Jahresbeiträge nicht bezahlt werden, erlischt die Mitgliedschaft.
C. Organe
Artikel 9
Organe des Vereins sind:
a.) Generalversammlung
b.) Vorstand
c.) Kommissionen
d.) Rechnungsrevisoren
Artikel 10
Die ordentliche Generalversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen können von einem Fünftel aller Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt werden. Die Einladung ist durch den Vorstand vierzehn Tage vorher zu verschicken. Die Generalversammlung kann nur über traktandierte Geschäfte beschliessen. Anträge sind zehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Artikel 11
Die Kompetenzen der Generalversammlung sind:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
2. Jahresbericht des Vorstandes
3. Rechnungsablage
4. Revisorenbericht
5. Festsetzung der Jahresbeiträge gemäss Artikel 6
6. Wahlen
a) der Vorstandsmitglieder
b) der Kommissionen
c) der Rechnungsrevisoren
7. Ausschlüsse
8. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
9. Statutenänderungen
10. Auflösung des Vereins
Artikel 12
Für Wahlen und Beschlüsse gilt das absolute Mehr der Stimmenden. Es wird offen gewählt oder abgestimmt, sofern nicht zwei Drittel der anwesenden Mitglieder ein geheimes Verfahren verlangen.
Artikel 13
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 14
Der Vorstand besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte und verfügt über das Vereinsvermögen bis zur Höhe der Beiträge des Vorjahres. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Es wird offen abgestimmt. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Eingaben an Behörden müssen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.
Artikel 15
Kommissionen sind Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben.
Artikel 16
Zwei Rechnungsrevisoren prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Artikel 17
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Artikel 18
Die Statuten können von der Generalversammlung mit Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden.
Artikel 19
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung mit Zwei-Drittels-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Akten und das Vermögen sind beim Gemeindeammannamt Ebikon zuhanden eines neuen Vereins mit gleichem Ziel zu deponieren. Spätestens nach fünf Jahren ist das Vereinsvermögen für die Pallottiner-Stiftung St. Klemens zu verwenden. Die vorliegenden Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 4. April 2009 genehmigt und ersetzen jene vom 11. April 1953 und vom 15. April 1978.
Ebikon, 4. April 2009
Quartierverein Schachen Ebikon
Rita Schmidli, Aktuarin